AGB |
BPMA - Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich:
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(BPMA) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich
ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,
somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (BPMA) ausdrücklich und
schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der
verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die Unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem
Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Auftrages / Stellvertretung:
2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
2.2. Der Auftragnehmer (BPMA) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder
teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den Auftragnehmer (Business Process Management Austria)
selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen
dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung
zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer (BPMA) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der
Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen
oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer
(Business Process Management Austria) anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung:
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes,
dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (BPMA) auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt
werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit:
4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und
Mitarbeiter des Auftragnehmers (BPMA) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf
eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht:
5.1. Der Auftragnehmer (BPMA) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter
und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis
vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3. Der Auftragnehmer (BPMA) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist
an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums:
6.1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (BPMA) und seinen Mitarbeitern und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Prozesse, Dokumentationen etc.)
verbleiben beim Auftragnehmer (BPMA). Sie dürfen vom Auftraggeber während und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste
Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk
(die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (BPMA) zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung / Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (BPMA)
gegenüber Dritten.
6.2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
Auftragnehmer (BPMA) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung:
7.1. Der Auftragnehmer (BPMA) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu
beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz:
8.1. Der Auftragnehmer (BPMA) haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben
Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4. Sofern der Auftragnehmer (BPMA) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und
in diesem Zusammenhang Gewährleistungs‐ und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (BPMA) diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten
halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz:
9.1. Der Auftragnehmer (BPMA) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere
Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art,
Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (BPMA), über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang
mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten
von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3. Der Auftragnehmer (BPMA) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen
und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht
aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5. Der Auftragnehmer (BPMA) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der
Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche
erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes,
wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar:
10.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer
(BPMA) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer (BPMA). Der Auftragnehmer (BPMA) ist berechtigt, dem
Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen
Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit
Rechnungslegung durch den Auftragnehmer mit dem angegebenen Zahlungsziel
fällig.
10.2. Der Auftragnehmer (BPMA) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung desAuftragnehmers (BPMA) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Diese müssen
vorab vereinbart werden.
10.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (BPMA), so behält der
Auftragnehmer (BPMA) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten
Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines
Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte
vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen
zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene
Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(BPMA) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird
dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung:
11.1. Der Auftragnehmer (BPMA) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung
von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (BPMA)
ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages:
12.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder
Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen,
‐ wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
‐ wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der
Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
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